Rechtsprechung
BVerwG, 26.01.1978 - 4 B 6.78 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.1977 - VIII 1857/77
- BVerwG, 26.01.1978 - 4 B 6.78
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1978 - 4 B 6.78
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zumindest die bestimmte Rechtsfrage anzugeben, deren grundsätzliche Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. hierzu näher BVerwGE 13, 90 ff.).Die Zitate Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Auflage, § 132 RdNr. 23 und BVerwGE 13, 90 ff. sprechen nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, daß die in seiner Beschwerdeschrift enthaltenen wenigen Begründungssätze bereits die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen; diese Begründungssätze weisen auch nicht - wie es Eyermann-Fröhler a.a.O. ausdrücken - auf den Grund hin, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.
- BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1978 - 4 B 6.78
Es besteht kein Anlaß, die spruchreife Beschwerdeentscheidung - zum Nachteil der Gegenseite - bis zum Eingang der in der Beschwerdeschrift und nochmals im Schriftsatz vom 19. Januar 1978 in Aussicht gestellten Begründung oder Erläuterung der Begründung hinauszuschieben; denn ein solches nachträgliches Vorbringen wäre nicht zu beachten und könnte an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändern (vgl. BVerwGE 32, 357).
- BVerwG, 01.10.1980 - 4 B 165.80
Anforderungen an die Darlegung bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - …
Sie ist insoweit trotz ihrer knappen Fassung für den sorgfältigen Leser nicht einmal irreführend; denn wenn für beide Rechtsmittel eine besondere Begründungsfrist bestände, müßten die letzten Wörter lauten: "... zu begründen sind." Die Rechtsmittelbelehrung brauchte auch nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist begründet werden müsse; der "Rechtsbehelf", über den zu belehren ist, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; zur vorgeschriebenen Bezeichnung des Rechtsbehelfs gehört nicht eine nähere Beschreibung, wie und mit welchem Inhalt er einzulegen sei (so schon Beschlüsse vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - DVBl. 1965, 840 f. , vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - VerwRspr. 22 Nr. 156, vom 26. Januar 1978 - BVerwG 4 B 6.78 - und vom 28. Juli 1980 - BVerwG 4 B 124.80 -). - BVerwG, 28.07.1980 - 4 B 124.80
Hinweispflicht in der Rechtsmittelbelehrung auf das Fehlen einer besonderen …
Auf das Fehlen einer besonderen Beschwerdebegründungsfrist braucht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen zu werden (vgl. Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - DVBl. 65, 840 f.; Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - VerwRspr. 22 Nr. 156 und Beschluß vom 26. Januar 1978 - BVerwG 4 B 6.78 -).